Artikel 3 VO (EU) 2019/1753
Löschung einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat
(1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Löschung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- a)
- die geografische Angabe ist in der Union nicht mehr geschützt;
- b)
- auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat; ein solcher Antrag beruht auf:
- i)
- einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder
- ii)
- der Initiative des Mitgliedstaats.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich über den Antrag auf Löschung.
(4) In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beantragt das Amt die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro, wenn einer der Umstände gemäß Absatz 1 vorliegt.
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