Artikel 4 VO (EU) 2019/1753
Veröffentlichung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten
(1) Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte internationale Eintragung wird in Serie C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Bezeichnung der Art und des Ursprungslands des Erzeugnisses.
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