Artikel 5 VO (EU) 2019/1753

Prüfung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten

(1) Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt prüfen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung” ) sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthält.

(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe in das internationale Register durchgeführt und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen oder die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

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