Artikel 6 VO (EU) 2019/1753
Einspruchsverfahren für im internationalen Register eingetragene geografische Angaben von Drittstaaten
(1) Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei im Sinne des Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in der Union oder in einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei handelt, ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.
Der Einspruch erfolgt in einer der Amtssprachen der Organe der Union.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingereicht wird und auf einen oder mehreren der folgenden Gründe gestützt wird:
- a)
- die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
- b)
- die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einer in der Union bereits geschützten geografischen Angabe und es gibt in der Praxis keine hinreichende Unterscheidung zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Präsentation der für den Schutz vorgeschlagenen geografischen Angabe und der in der Union bereits geschützten geografischen Angabe, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt sein muss, dass die betreffenden Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden;
- c)
- der Schutz der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union würde ein älteres Markenrecht auf Unionsebene oder auf der regionalen oder nationalen Ebene verletzen;
- d)
- der Schutz der geografischen Angabe eines Drittstaates in der Union würde die Verwendung eines ganz oder teilweise identischen Namens oder den exklusiven Charakter einer Marke auf der Unionsebene oder auf der regionalen oder nationalen Ebene oder die Existenz von Erzeugnissen beeinträchtigen, die seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden;
- e)
- die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe bezieht sich auf ein Erzeugnis, für das auf Unionsebene keine geografischen Angaben geschützt werden;
- f)
- bei dem Namen, dessen Eintragung beantragt wird, handelt es sich im Gebiet der Union um eine Gattungsbezeichnung;
- g)
- die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern i und ii der Genfer Akte werden nicht erfüllt;
- h)
- bei der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe handelt es sich um einen gleichlautenden Namen, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, auch wenn der Name in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, an dem/der die betreffenden Erzeugnisse ihren Ursprung haben, zutreffend ist.
(3) Die Einspruchsgründe gemäß Absatz 2 werden von der Kommission in Bezug auf das Gebiet der Union oder einen Teil davon geprüft.
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