Artikel 7 VO (EU) 2019/1753
Beschluss über den Schutz von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten in der Union
(1) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse weist das Amt alle nicht zulässigen Einsprüche ab und entscheidet über die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe.
(2) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes vom Amt oder – in den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fällen – von der Kommission erlassen. Wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen, so erlässt sie sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.
(3) Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten Schutzes und kann Bedingungen umfassen, die mit der Genfer Akte in Einklang stehen, und insbesondere einen festgelegten Übergangszeitraum gemäß Artikel 17 der Genfer Akte und Regel 14 der gemeinsamen Ausführungsordnung vorsehen.
(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.
(5) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wurde dem Internationalen Büro durch das Amt eine Verweigerung in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben mitgeteilt, so kann das Amt von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse diese Verweigerung vollständig oder teilweise zurücknehmen.
Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt unterrichten das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen.
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