Artikel 7 VO (EU) 2019/1753
Beschluss über den Schutz von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten in der Union
(1) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für Erzeugnisse, die nicht in die Zuständigkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschüsse fallen, wird der Beschluss über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen.
(3) Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten Schutzes und kann Bedingungen umfassen, die mit der Genfer Akte in Einklang stehen, und insbesondere einen festgelegten Übergangszeitraum gemäß Artikel 17 der Genfer Akte und Regel 14 der gemeinsamen Ausführungsordnung vorsehen.
(4) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilt die Kommission dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte oder, in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754, binnen zwei Jahren nach Eingang jener Mitteilung die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.
(5) Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen.
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