Artikel 8 VO (EU) 2019/1753

Verwendung geografischer Angaben

(1) Die von der Kommission nach Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen nach dieser Verordnung geschützte geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein Erzeugnis im Einklang mit der internationalen Eintragung dieser geografischen Angaben vermarktet.

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