ANHANG IV VO (EU) 2019/2015
Ausnahmen
- 1.
-
Diese Verordnung gilt nicht für Lichtquellen, die speziell für die Nutzung unter folgenden Betriebsbedingungen geprüft und zugelassen wurden:
- a)
- in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen, die den in der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates(1) aufgeführten Strahlenschutznormen unterliegen;
- b)
- für den Betrieb im Notfall;
- c)
- in oder an Militär- oder Zivilschutzeinrichtungen, -ausrüstungen, -landfahrzeugen, -schiffsausrüstungen oder -luftfahrzeugen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Dokumenten der Europäischen Verteidigungsagentur;
- d)
- in oder an Kraftfahrzeugen, ihren Anhängern und Systemen, auswechselbaren gezogenen Geräten, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- e)
- in oder an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sowie in oder an deren Anhängern;
- f)
- in oder an auswechselbaren Ausrüstungen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6), die von Fahrzeugen gezogen oder an Fahrzeugen angebracht werden sollen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden sollen oder nicht um eine vertikale Achse drehbar mit dem anderen Fahrzeug verbunden sind;
- g)
- in oder an zivilen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(7);
- h)
- in der Eisenbahnfahrzeugbeleuchtung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8);
- i)
- in Schiffsausrüstung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9);
- j)
- in Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates(10) oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und in In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12).
Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „speziell geprüft und zugelassen” , dass die Lichtquelle
- —
-
im Einklang mit den genannten europäischen Rechtsvorschriften oder den damit verbundenen Durchführungsmaßnahmen oder relevanten europäischen oder internationalen Normen oder, falls solche Vorschriften oder Normen nicht vorhanden sind, nach relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung speziell geprüft wurde und
- —
-
in ihrer technischen Dokumentation einen Nachweis in Form einer Bescheinigung, eines Typgenehmigungszeichens oder eines Prüfberichts aufweist, dass das Produkt speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung zugelassen wurde, und
- —
-
speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung in Verkehr gebracht wurde, was zumindest durch die technische Dokumentation sowie mit Ausnahme des Buchstaben d durch Informationen auf der Verpackung und etwaiges Werbe- oder Marketingmaterial nachzuweisen ist.
- 2.
-
Diese Verordnung gilt auch nicht für
- a)
- elektronische Displays (z. B. Fernsehgeräte, Computerbildschirme, Notebooks, Tablet-Computer, Mobiltelefone, E-Reader, Videospielgeräte), einschließlich Displays im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021(13) der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission(14);
- b)
- Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission(15) fallen;
- c)
- Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen, ausschließlich batteriebetriebene Schreibtischlampen, Armbandlampen für Fahrradfahrer, solarbetriebene Gartenlampen;
- d)
- Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen;
- e)
- Lichtquellen für Spektroskopie- und Fotometrie-Anwendungen, wie z. B. UV/VIS-Spektroskopie, Molekülspektroskopie, Atomabsorptionsspektroskopie, nichtdispersive Infrarot-Spektroskopie (NDIR), Fourier-Transform-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), medizinische Analysen, Ellipsometrie, Schichtdickenmessung, Prozess- oder Umweltüberwachung;
- 3.
-
Alle Lichtquellen im Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung sind von den Anforderungen dieser Delegierten Verordnung — mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang V Nummer 4 — ausgenommen, wenn sie speziell für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden:
- a)
- Signalgebung (u. a. die Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrssignalgebung, Verkehrsregelung oder Flugplatzbefeuerung);
- b)
- die Bildaufnahme und die Bildprojektion (u. a. Kopieren, Drucken (Direktdruck oder Vorverarbeitung), Lithographie, Film- und Videoprojektion, Holografie);
- c)
- Lichtquellen mit einer spezifischen effektiven UV-Strahlung > 2 mW/klm, die für die Nutzung in Anwendungen bestimmt sind, die einen hohen UV-Gehalt erfordern;
- d)
- Lichtquellen mit einer Spitzenstrahlung bei 253,7 nm, die für germizide Anwendungen bestimmt sind (Zerstörung von DNA);
- e)
- Lichtquellen, die mindestens 5 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 315 nm und/oder mindestens 20 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 315 und 400 nm emittieren und für die Desinfektion oder Insektenfallen bestimmt sind;
- f)
- Lichtquellen, die hauptsächlich zur Emission von Strahlung von rund 185,1 nm dienen und zur Erzeugung von Ozon bestimmt sind;
- g)
- Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 400 und 480 nm emittieren und für Korallen-Zooxanthellen-Symbiosen bestimmt sind;
- h)
- FL-Lichtquellen, die mindestens 80 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind;
- i)
- HID-Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind;
- j)
- Lichtquellen, die eine fotosynthetische Effizienz > 1,2 μmol/J aufweisen und/oder mindestens 25 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 700 und 800 nm emittieren und für die Nutzung im Gartenbau bestimmt sind;
- k)
- LED- oder OLED-Lichtquellen, die unter die Definition des Originals eines Kunstwerks im Sinne der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) fallen und von dem Künstler/der Künstlerin selbst in begrenzter Auflage von weniger als zehn Stück hergestellt wurden;
- l)
- Inkandeszenz-Lichtquellen mit einer elektrischen Schnittstelle, die aus einem Schienenkontakt, einer Metalllasche, einem Kabel, einem Litzendraht, einem metrischen Gewinde oder einem Stiftsockel besteht oder eine nicht genormte kundenbezogene Form aufweist, und die speziell für industrielle oder professionelle Elektro-Heizausrüstung ausgelegt und ausschließlich dafür vermarktet werden (z. B. Streckblasformen in der PET-Industrie, 3D-Drucker, Fertigungsverfahren der Fotovoltaik- und Elektronikbranche, Aushärten von Klebstoffen, Tinten, Lacken und Beschichtungen).
- 4.
- Lichtquellen, die speziell für die Nutzung in Produkten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2019/2023, (EU) 2019/2022, (EU) Nr. 932/2012 und (EU) 2019/2019 der Kommission ausgelegt wurden und ausschließlich dafür vermarktet werden, sind von den Anforderungen des Anhangs VI Nummer 1 Buchstabe e Punkte 7b, 7c und 7d ausgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- (5)
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
- (6)
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
- (8)
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
- (10)
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
- (12)
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
- (13)
Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).
- (14)
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).
- (15)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).
- (16)
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.