Artikel 11 VO (EU) 2019/2035

Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Nummer 2 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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