VO (EU) 2019/2035
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
Informationen
Ausfertigungsdatum28.01.2019
FundstelleAbl. 2019/L 314
Alle Normen
- TEIL IGEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- TEIL IIREGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN
- TITEL IREGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON TRANSPORTUNTERNEHMERN UND UNTERNEHMERN VON BETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
- KAPITEL 1Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren
- KAPITEL 2Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben
- KAPITEL 3Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden
- KAPITEL 4Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
- TITEL IIVON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN TRANSPORTUNTERNEHMER UND UNTERNEHMER VON BETRIEBEN
- KAPITEL 1Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer
- KAPITEL 2Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe
- TITEL IIIPFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN
- KAPITEL 1Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
- KAPITEL 2Brütereien
- KAPITEL 3Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer
- KAPITEL 4Unternehmer, die Auftriebe durchführen
- TEIL IIIRÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND BRUTEIERN
- TITEL IRÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER RINDER
- KAPITEL 1Mittel und Methoden zur Identifizierung
- KAPITEL 2Elektronische Datenbank
- KAPITEL 3Identifizierungsdokument
- TITEL IIRÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHAFE UND ZIEGEN
- KAPITEL 1Mittel und Methoden zur Identifizierung
- KAPITEL 2Elektronische Datenbank
- KAPITEL 3Verbringungsdokument
- TITEL IIIRÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHWEINE
- KAPITEL 1Mittel und Methoden zur Identifizierung
- KAPITEL 2Elektronische Datenbank
- KAPITEL 3Verbringungsdokument
- TITEL IVRÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER EQUIDEN
- KAPITEL 1Mittel und Methoden zur Identifizierung
- KAPITEL 2Elektronische Datenbank
- KAPITEL 3Identifizierungsdokument
- TITEL VRÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN, CAMELIDAE, CERVIDAE, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND LANDTIEREN, DIE IN WANDERZIRKUSSEN UND FÜR DRESSURNUMMERN GEHALTEN WERDEN
- KAPITEL 1Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen
- Abschnitt 1Mittel zur Identifizierung
- Abschnitt 2Identifizierungsdokument
- Abschnitt 3Rückverfolgbarkeit von Heimtieren
- KAPITEL 2Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae
- KAPITEL 3Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel
- KAPITEL 4Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
- Abschnitt 1Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
- TITEL VIRÜCKVERFOLGBARKEIT VON BRUTEIERN
- TITEL VIIRÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER LANDTIERE NACH DEREN EINGANG IN DIE UNION
- TEIL IVÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden