Artikel 20 VO (EU) 2019/2035
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf:
- a)
- die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
- b)
- das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
- c)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
- d)
- die Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere, die aufgetrieben werden sollen, und des gehaltenen Geflügels, das aufgetrieben werden soll;
- e)
- das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
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