Artikel 19 VO (EU) 2019/2035
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
(1) Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf:
- a)
- die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
- b)
- das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
- c)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
- d)
- die Tierart, für die der Transport geplant ist;
- e)
- die Transportart;
- f)
- das Transportmittel;
- g)
- das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
(2) Für jeden gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zur Anzahl der Tiere auf, deren Transport geplant ist.
(3) Für jeden Geflügel transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zu den Geflügelkategorien auf, deren Transport geplant ist.
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