Artikel 18 VO (EU) 2019/2035

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien

Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf:

a)
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
b)
das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
c)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
d)
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
e)
eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
f)
die Art des Betriebs;
g)
die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren oder Bruteiern, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
h)
den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
i)
den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
j)
Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren, Bruteiern oder Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen von der zuständigen Behörde verhängt wurden;
k)
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

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