Artikel 17 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere

Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere:

a)
treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
b)
sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

i)
die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
ii)
die Überprüfung des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.

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