Artikel 16 VO (EU) 2019/2035
Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere
Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
- a)
- Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- b)
- Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;
- c)
- Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
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