Artikel 15 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten:
- a)
- treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
- b)
- sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:
- i)
- die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
- ii)
- die Überprüfung des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.
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