Artikel 21 VO (EU) 2019/2035

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe

Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf:

a)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer;
b)
das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer Aussetzung oder eines Entzugs einer solchen Zulassung;
c)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
d)
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
e)
eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
f)
die Art des Betriebs;
g)
die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren bzw. Bruteiern oder Eintagsküken, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
h)
den Zeitraum, in dem Tiere in dem Betrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
i)
den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
j)
von der zuständigen Behörde verhängte Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren oder von Zuchtmaterial in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen verhängt wurden;
k)
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

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