Artikel 22 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
- a)
- den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel — falls angebracht — angezeigt;
- b)
- die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen;
- c)
- die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.