Artikel 22 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden

Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:

a)
den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel — falls angebracht — angezeigt;
b)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen;
c)
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind.

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