Artikel 23 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden
(1) Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf:
- a)
- das Geburtsdatum eines jeden Tieres, das in dem Betrieb gehalten wird;
- b)
- das Datum des natürlichen Todes, der Schlachtung oder des Verlustes eines jeden Tieres in dem Betrieb;
- c)
- die Art des elektronischen Kennzeichens oder der Tätowierung und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
- d)
- den ursprünglichen Identifizierungscode eines jedes gekennzeichneten Tieres, wenn dieser geändert wurde, und den Änderungsgrund.
(2) Unternehmer von Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nach Geburtsjahr eines jeden dieser Tiere auf, die in dem Betrieb gehalten werden.
(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sind von der Pflicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen befreit.
(4) Sind Schafe, Ziegen oder Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nur mit der individuellen Identifizierungsnummer ihres Geburtsbetriebs gekennzeichnet, so zeichnen die Unternehmer der Betriebe die in Absatz 1 genannten Informationen für jede Gruppe von Tieren mit derselben individuellen Identifizierungsnummer des Geburtsbetriebs sowie die Gesamtzahl der Tiere in dieser Gruppe auf.
(5) Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so
- a)
- ist der Unternehmer des Betriebs nicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 genannten Informationen verpflichtet;
- b)
- zeichnet der Unternehmer des Betriebs für jede Gruppe von Tieren, die aus seinem Betrieb verbracht werden, die Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie die Gesamtzahl der Tiere dieser Gruppe auf.
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