Artikel 24 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:
- a)
- den individuellen Code;
- b)
- das Datum seiner Geburt im Betrieb;
- c)
- das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb.
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