Artikel 24 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden

Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:

a)
den individuellen Code;
b)
das Datum seiner Geburt im Betrieb;
c)
das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb.

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