Artikel 25 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
- a)
- die Produktionsleistung für Geflügel;
- b)
- die Morbiditätsrate im Betrieb für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit Informationen über die Ursache.
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