Artikel 26 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
- a)
- das Geburtsdatum;
- b)
- das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
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