Artikel 3 VO (EU) 2019/2035
Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
(1) Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen:
- a)
- Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;
- b)
- Tierart, deren Transport geplant ist;
- c)
- Transportart;
- d)
- Transportmittel.
(2) Gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Anzahl der Tiere, deren Transport geplant ist.
(3) Geflügel transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Geflügelkategorien, deren Transport geplant ist.
(4) Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über
- a)
- Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aspekte;
- b)
- die Einstellung der Transporttätigkeit.
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