Artikel 2 VO (EU) 2019/2035
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Hund” ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;
- 2.
- „Katze” ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;
- 3.
- „Frettchen” ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;
- 4.
- „Transportart” die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg;
- 5.
- „Transportmittel” Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;
- 6.
- „Eintagsküken” Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;
- 7.
- „Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen” einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden;
- 8.
- „Tierheim” einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;
- 9.
- „Kontrollstellen” Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
- 10.
- „von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb” einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;
- 11.
- „Hummeln” Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;
- 12.
- „Primaten” Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;
- 13.
- „Honigbienen” Tiere der Art Apis mellifera;
- 14.
- „Betriebstierarzt” die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist;
- 15.
- „individuelle Registrierungsnummer” eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist;
- 16.
- „individuelle Zulassungsnummer” eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist;
- 17.
- „individueller Code” den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist;
- 18.
-
„Identifizierungscode des Tieres” den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst:
- a)
- den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde,
- b)
- gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens zwölf Ziffern;
- 19.
- „Rind” ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
- 20.
- „Schaf” ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
- 21.
- „Ziege” ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
- 22.
- „Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
- 23.
- „elektronisches Kennzeichen” eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID);
- 24.
- „Equiden” Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
- 25.
- „elektronische Datenbank” eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429.
- 26.
- „Lieferkette” eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;
- 27.
- „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument” das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;
- 28.
- „Zuchtverband” eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
- 29.
- „Zuchtstelle” eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
- 30.
-
„registrierter Equide” :
- a)
- ein reinrassiges Zuchttier der Art Equuscaballus und Equusasinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt;
- b)
- ein gehaltenes Tier der Art Equuscaballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist ( „registriertes Pferd” );
- 31.
- „Camelidae” Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
- 32.
- „Cervidae” Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;
- 33.
- „Rentier” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifertarandus;
- 34.
- „Wanderzirkus” einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
- 35.
- „Dressurnummer” eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;
- 36.
- „Zuchtgeflügel” mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
- 37.
- „Bestand” sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen.
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