Artikel 4 VO (EU) 2019/2035
Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen
Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Betrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung zu beantragen:
- a)
- Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden;
- b)
- Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
- c)
- Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel oder weniger als 20 Stück Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
- d)
- Geflügelbetriebe, aus denen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, die für andere Zwecke als zur Schlachtung bestimmt sind, oder Sendungen von weniger als 20 Geflügelbruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
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