Artikel 68 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden
Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält.
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