Artikel 67 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten
(1) Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder
- a)
- den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
- b)
- das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a identifiziert hat.
(2) Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer
- a)
- den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
- b)
- die Identifizierungsanforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt hat.
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