Artikel 66 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente

(1) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere:

a)
im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann;
b)
zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden:

i)
in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird;

oder

ii)
auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;

c)
nicht abgesetzte Equiden sind, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
d)
an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers, eines Rennens oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Turnier-, Renn- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
e)
in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder transportiert werden.

(3) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, dürfen Equiden, die von einem provisorischen Dokument nach Artikel 61 Absatz 2 begleitet werden, nicht zum Schlachthof bringen.

(4) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, geben nach dem Tod oder Verlust eines Equiden das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument auf der Grundlage der entschlüsselten Informationen des individuellen Codes an die ausstellende zuständige Behörde oder an die ausstellende Stelle zurück, der diese Aufgabe übertragen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.