Artikel 65 VO (EU) 2019/2035

Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden

(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen:

a)
den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird;
b)
den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält:

i)
die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind;
ii)
den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank;

c)
die Tierart;
d)
das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
e)
das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer;
f)
den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
g)
das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
h)
gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird;
i)
falls zutreffend:

i)
das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens;

oder

ii)
die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz.

(2) Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen:

a)
eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren;
b)
gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden;
c)
gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940;
d)
gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.