Artikel 64 VO (EU) 2019/2035
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:
- a)
- in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
- i)
- die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
- ii)
- Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
- b)
- in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
- i)
- der individuelle Code;
- ii)
- soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird;
- iii)
- wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder;
- iv)
- alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden;
- v)
- die Tierart;
- vi)
- das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
- vii)
- das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer;
- viii)
- das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres;
- ix)
- den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
- x)
- das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
- c)
- In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle:
- i)
- Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
- ii)
- männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
- iii)
- weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.
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