Artikel 64 VO (EU) 2019/2035

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:

a)
in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden:

i)
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)
Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

b)
in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden:

i)
der individuelle Code;
ii)
soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird;
iii)
wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder;
iv)
alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden;
v)
die Tierart;
vi)
das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
vii)
das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer;
viii)
das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres;
ix)
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
x)
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.

c)
In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle:

i)
Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
ii)
männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
iii)
weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.

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