Artikel 63 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden

(1) Unternehmer, die eine genehmigte andere Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 Absatz 1 anwenden, stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern die Mittel zur Verfügung, mit denen auf diese Identifizierungsinformationen zugegriffen werden kann, oder kommen für die Prüfung der Identität des Equiden durch diese Behörden oder Unternehmer auf.

(2) Beruhen andere Identifizierungsmethoden auf Merkmalen des Equiden, die sich im Laufe der Zeit ändern können, übermittelt der Unternehmer die zur Aktualisierung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 62 und der Datenbank gemäß Artikel 64 erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde.

(3) Zuchtverbände und internationale Vereinigungen oder Organisationen, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind.

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