Artikel 62 VO (EU) 2019/2035
Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden
(1) Die Mitgliedstaaten können geeignete andere Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden genehmigen, einschließlich der Aufzeichnung von Abzeichen, die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument herstellen und belegen, dass der Equide das Identifizierungsverfahren durchlaufen hat.
(2) Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass
- a)
- die anderen Identifizierungsmethoden nur in Ausnahmefällen zur Identifizierung von Equiden angewendet werden, die in spezifischen Zuchtbüchern eingetragen sind oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden, oder bei Equiden, die aus medizinischen oder Tierschutzgründen nicht mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet werden können;
- b)
- alle genehmigten anderen Identifizierungsmethoden oder eine Kombination dieser Methoden mindestens dieselben Garantien bieten wie ein injizierbarer Transponder;
- c)
- das Format der Informationen über die andere Identifizierungsmethode, die bei einem Equiden angewendet wird, für den Eintrag in einer Datenbank mit Suchfunktion geeignet ist.
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