Artikel 61 VO (EU) 2019/2035
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden
(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern:
- a)
- die Equiden jünger als zwölf Monate sind;
- b)
- eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Geburtsbetrieb bis zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat gegeben ist.
Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein.
(2) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 67 oder 68 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.
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