Artikel 60 VO (EU) 2019/2035

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben

(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie

a)
aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere,

oder

b)
zur Haltung als Haustier eingefangen werden.

(2) Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben.

(3) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird.

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