Artikel 60 VO (EU) 2019/2035
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben
(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie
- a)
- aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere,
oder
- b)
- zur Haltung als Haustier eingefangen werden.
(2) Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben.
(3) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird.
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