Artikel 59 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung
(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch:
- a)
- eine einzige herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die bei zur Fleischerzeugung gehaltenen Equiden angebracht wird, sofern diese Tiere entweder in diesem Mitgliedstaat geboren sind oder in diesen Mitgliedstaat eingeführt wurden, ohne vor ihrem Eingang in die Union mit einem physischen Identifizierungsmittel versehen worden zu sein;
- b)
- eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 62 genehmigte andere Methode, mit der eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
- b)
- sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Equiden im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a gekennzeichnet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten
- a)
- erstellen Verfahren für den Antrag von Herstellern auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für gehaltene Equiden, die in ihrem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden;
- b)
- legen Fristen für die Einreichung der Anträge auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b fest.
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