Artikel 58 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird:

a)
einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e;
b)
einem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument.

(2) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass

a)
Equiden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet werden;
b)
Identifizierungsmittel im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne Genehmigung der für den Betrieb, in dem diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.

(3) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten und nicht Eigentümer der Tiere sind, aber im Namen des Eigentümers der Tiere und im Einvernehmen mit diesem handeln, stellen bei der für den Betrieb, in dem die Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausstellung des in Artikel 65 oder 66 genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und stellen der zuständigen Behörde die für das Identifizierungsdokument und die in Artikel 64 genannte Datenbank erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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