Artikel 57 VO (EU) 2019/2035

Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen:

a)
die Informationen, die in der elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 56 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 56 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv zu speichern sind;
b)
die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
c)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.

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