Artikel 56 VO (EU) 2019/2035
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
- a)
- in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
- i)
- die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
- ii)
- Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
- b)
- in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
- i)
- Die Gesamtzahl der Tiere;
- ii)
- die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
- iii)
- das Zugangsdatum;
- iv)
- das Abgangsdatum.
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