Artikel 55 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie zeigen an entweder:
- i)
- die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
- ii)
- bei Tieren, die von dem Betrieb einer Lieferkette gemäß Artikel 53 in einen anderen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, die individuelle Registrierungsnummer des letzten Betriebs einer Lieferkette;
- b)
- sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
- a)
- Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
- b)
- Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung der Schweine an ihren Betrieb.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Betriebe der Lieferkette gemäß Artikel 53 in ihrem Hoheitsgebiet und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.