Artikel 54 VO (EU) 2019/2035

Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer von geschlossenen Betrieben und Unternehmer, die Schweine zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Schweinen ausnehmen.

(2) Bei der Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schweine genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 1 erfüllt.

(3) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 durch die Unternehmer fest.

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