Artikel 53 VO (EU) 2019/2035
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette
Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt.
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