Artikel 52 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist:
- a)
- einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
- i)
- des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
- ii)
- des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
oder
- b)
- einer Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
- i)
- des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
- ii)
- des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.
(2) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass
- a)
- die Identifizierungsmittel an den Schweinen angebracht werden:
- i)
- im Geburtsbetrieb des Tieres
oder
- ii)
- im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
- b)
- Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 ersetzen.
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