Artikel 51 VO (EU) 2019/2035

Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen

Die zuständige Behörde kann Unternehmern von Betrieben, aus denen gehaltene Schafe und Ziegen zum Zwecke des Auftriebs in einen Betrieb verbracht werden, Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Unternehmer dürfen die gehaltenen Schafe und Ziegen nicht mit demselben Transportmittel befördern wie Tiere aus anderen Betrieben, es sei denn, die Partien dieser Tiere werden im Transportmittel physisch voneinander getrennt gehalten;
b)
die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, zeichnen — vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde — den individuellen Identifizierungscode eines jeden Tieres im Sinne des Artikels 50 Buchstabe a im Namen des Unternehmers desjenigen Betriebs auf, aus dem die Schafe und Ziegen stammen, und diese Aufzeichnungen werden von dem genannten Unternehmer geführt;
c)
die zuständige Behörde muss den Unternehmern von Betrieben, in denen Auftriebe von Schafen und Ziegen durchgeführt werden sollen, Zugang zu der in Artikel 49 genannten elektronischen Datenbank gewährt haben;
d)
die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Informationen gemäß Buchstabe b in der in Artikel 49 genannten Datenbank gespeichert werden.

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