Artikel 50 VO (EU) 2019/2035
Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:
- a)
- Den individuellen Identifizierungscode des Tieres oder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel angezeigt;
- b)
- die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c bis f und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
- c)
- die Informationen gemäß Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 49 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv;
- d)
- die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
- e)
- das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.