Artikel 50 VO (EU) 2019/2035

Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:

a)
Den individuellen Identifizierungscode des Tieres oder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel angezeigt;
b)
die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c bis f und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
c)
die Informationen gemäß Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 49 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv;
d)
die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
e)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.

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