Artikel 49 VO (EU) 2019/2035

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:

a)
in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i)
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)
Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

b)
in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i)
Die Gesamtzahl der Tiere;
ii)
die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
iii)
das Zugangsdatum;
iv)
das Abgangsdatum.

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