Artikel 48 VO (EU) 2019/2035
Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel
(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 600000 nicht überschreiten
und
- b)
- die gehaltenen Schafe und Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(2) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gesamtzahl der Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 160000 nicht überschreiten
und
- b)
- die gehaltenen Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
- b)
- sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe oder Ziegen gehalten werden, genehmigt.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
- a)
- Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
- b)
- Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung von Schafen und Ziegen an ihren Betrieb.
(5) Die Mitgliedstaaten können den Unternehmern gestatten, eines der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 4 für in ihrem Hoheitsgebiet gehaltene Schafe und Ziegen zu ersetzen.
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