Artikel 48 VO (EU) 2019/2035

Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel

(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 600000 nicht überschreiten

und

b)
die gehaltenen Schafe und Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(2) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Gesamtzahl der Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 160000 nicht überschreiten

und

b)
die gehaltenen Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)
sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe oder Ziegen gehalten werden, genehmigt.

(4) Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:

a)
Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)
Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung von Schafen und Ziegen an ihren Betrieb.

(5) Die Mitgliedstaaten können den Unternehmern gestatten, eines der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 4 für in ihrem Hoheitsgebiet gehaltene Schafe und Ziegen zu ersetzen.

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