Artikel 47 VO (EU) 2019/2035

Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten

(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Schafe und Ziegen zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den Identifizierungsanforderungen nach Artikel 45 Absatz 2 ausnehmen, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie entweder einen Bolustransponder gemäß Anhang III Buchstabe d oder einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Schafe und Ziegen genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 3 erfüllt.

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.

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