Artikel 46 VO (EU) 2019/2035
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung
(1) Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a stellen Unternehmer, die Schafe und Ziegen einer Population von Tieren halten, deren Ohren von Geburt an zu klein für eine herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a sind, sicher, dass diese Tiere mit einem herkömmlichen Fesselband gemäß Buchstabe b des genannten Anhangs einzeln gekennzeichnet werden, das den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
(2) Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, die herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a durch eine Tätowierung gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs ersetzen, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, sofern die zuständige Behörde die Verwendung eines Bolustransponders gemäß Buchstabe d des genannten Anhangs genehmigt hat.
(3) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dürfen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie Unternehmer, die Schafe oder Ziegen halten, die gemäß Artikel 48 von der Anbringung eines elektronischen Kennzeichens ausgenommen sind, das elektronische Kennzeichen durch eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g ersetzen, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
(4) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
- a)
- nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
und
- b)
- vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.
(5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
- a)
- nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
und
- b)
- vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.
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