Artikel 45 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit — an einem Ohr des Tieres angebracht — einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder b aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird:
- a)
- die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
- b)
- der Identifizierungscode des Tieres.
(2) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird:
- a)
- mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, auf der der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird,
und
- b)
- mit einem in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, wobei der Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich angezeigt wird.
(3) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass:
- a)
- die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an den Schafen und Ziegen angebracht werden;
- b)
- Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
(4) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können:
- a)
- eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen, sofern solche Ausnahmen von dem Mitgliedstaat, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, gemäß Artikel 48 Absatz 5 genehmigt wurden;
- b)
- beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 ersetzen.
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