Artikel 69 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente
(1) Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, erfasst Informationen über die Ausstellung eines Duplikats oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 67 oder über die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 68 in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 64.
(2) Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde,
- a)
- trägt in das Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und in das neue einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Tier anlässlich der Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesen wurde;
oder
- b)
- trägt in das einzige, lebenslang gültige Ersatz-Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Equiden anlässlich der Ausstellung zugewiesen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.