Artikel 70 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat

a)
die Tiere einzeln durch einen implantierten injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet sind;
b)
die Implantation des injizierbaren Transponders gemäß Buchstabe a entweder

i)
je nach Entscheidung der zuständigen Behörde durch einen amtlichen Tierarzt oder einen ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission(1) erfolgt oder
ii)
sofern dies durch einen Mitgliedstaat zugelassen wird, durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ermächtigt ist.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

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